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   BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11   

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BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 (https://dejure.org/2017,41700)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 (https://dejure.org/2017,41700)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 2017 - 2 BvE 2/11 (https://dejure.org/2017,41700)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht zu Unrecht verweigert

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 42 Abs 1 GG
    Verletzung des parlamentarischen Informationsanspruchs durch Verweigerung von Antworten auf parlamentarische Anfragen bzgl der Deutschen Bahn AG sowie zur Finanzmarktaufsicht - Zur Frage der Beschränkung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts durch ...

  • Wolters Kluwer

    Umfang und Grenzen des verfassungsrechtlich garantierten parlamentarischen Frage- und Informationsrechts; Informationsanspruch als Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament; Beantwortung parlamentarischer ...

  • doev.de PDF

    Informationsanspruch des Parlaments zur Finanzmarktaufsicht und zur Deutschen Bahn AG

  • rewis.io

    Verletzung des parlamentarischen Informationsanspruchs durch Verweigerung von Antworten auf parlamentarische Anfragen bzgl der Deutschen Bahn AG sowie zur Finanzmarktaufsicht - Zur Frage der Beschränkung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang und Grenzen des verfassungsrechtlich garantierten parlamentarischen Frage- und Informationsrechts; Informationsanspruch als Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament; Beantwortung parlamentarischer ...

  • rechtsportal.de

    Umfang und Grenzen des verfassungsrechtlich garantierten parlamentarischen Frage- und Informationsrechts; Informationsanspruch als Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament; Beantwortung parlamentarischer ...

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des parlamentarischen Informationsanspruchs durch Verweigerung von Antworten bzgl der Deutschen Bahn AG sowie zur Finanzmarktaufsicht - Zur Frage der Beschränkung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts durch vertraglich vereinbare oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht zu Unrecht verweigert

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parlamentarische Anfragen - und die Auskunftspflicht der Bundesregierung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auskunftspflichten der Regierung: Was Bundestagsabgeordnete wissen dürfen

  • archive.is (Pressebericht, 07.11.2017)

    Kontrollrechte des Bundestags gestärkt

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht zu Unrecht verweigert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verweigerung der Auskunfterteilung der Bundesregierung zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht verfassungswidrig

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Bundesregierung zu umfassender Auskunft verpflichtet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur Finanzmarktaufsicht von Bundesregierung zu Unrecht verweigert - Abgeordneten durch verweigerte Auskünfte in parlamentarischem Informationsrecht verletzt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Information des Parlaments zu Finanzmarktaufsicht und Deutsche Bahn AG am 9. und 10. Mai 2017

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Grüne vor dem BVerfG: Die Bundesregierung zur Antwort zwingen

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Eine Operation nahe am Herzen der Demokratie

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20, 38 GG
    Parlamentarischer Informationsanspruch gegen die Bundesregierung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewaltenteilung: Kontrolle von Exekutive durch Legislative durch Informations- und Fragerecht

Sonstiges (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Information des Parlaments zu Finanzmarktaufsicht und Deutsche Bahn AG am Dienstag, 7. November 2017, 10.00 Uhr

  • nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Antragsschrift

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Die Begrenzung des parlamentarischen Anfragerechts durch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Verschwiegenheitsregelungen" von VorsRiLG Dr. Florian Schwill, original erschienen in: NVwZ 2019, 109 - 114.

Papierfundstellen

  • BVerfGE 147, 50
  • NVwZ 2018, 51
  • WM 2017, 2345
  • DVBl 2018, 871
  • DÖV 2018, 36
  • DÖV 2018, 823
  • NZG 2018, 560
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (114)

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Als Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt ihnen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den sie im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können (stRspr seit BVerfGE 2, 143 ; vgl. auch etwa BVerfGE 112, 363 ; 114, 121 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 140, 115 ).

    Somit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    An diesem Frage- und Informationsrecht haben die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Auch wenn man die Rechtsverletzung als abgeschlossen betrachten und für diesen Fall ein besonderes "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" für das Organstreitverfahren fordern wollte, bestünde ein solches in Form einer Wiederholungsgefahr und eines objektiven Klarstellungsinteresses (vgl. BVerfGE 121, 135 ; 131, 152 ; vgl. auch BVerfGE 137, 185 zur angekündigten Änderung der Antwortpraxis).

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 88).

    Es bedarf eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 131, 230 ; 137, 185 ).

    Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise auch dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 137, 185 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Die Informationsrechte des Parlaments dürfen nicht dazu führen, dass sich über den parlamentarischen Geheimnisschutz die Arbeits- und Funktionsweise des Parlaments in den wichtigen Bereichen grundlegend verschiebt und diese spezifische Öffentlichkeitsfunktion ausgeblendet wird (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Beides ist aber für die demokratische Legitimation durch den Wahlakt essentiell (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Fällt das Öffentlichkeitselement weg, so scheidet in der Praxis zumindest eine sanktionierende Kontrolle aus (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    Insgesamt muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient er zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Bei dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der Bundesregierung handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen Vorgang, der den Bereich der Bundesregierung noch nicht verlässt und über den der Bundestag von Verfassungs wegen grundsätzlich (noch) nicht zu informieren ist (BVerfGE 137, 185 mit Verweis auf BVerfGE 131, 152 ).

    Zwar scheiden parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akte aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen handelt; grundsätzlich können auch Informationen aus dem Bereich der regierungsinternen Willensbildung dem parlamentarischen Zugriff unterliegen (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Informationen aus dem Vorfeld von Regierungsentscheidungen sind danach zwar nach Abschluss der jeweiligen Entscheidung nicht mehr im selben Maße geschützt wie in der Phase, in der die Kenntnisnahme Dritter diesen einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung verschaffen würde (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    aa) Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offen gelegt oder verlangt er deren Offenlegung, so ist Art. 12 Abs. 1 GG in seinem Schutzbereich berührt (vgl. BVerfGE 115, 205 ; 128, 1 ; 137, 185 ).

    Dabei ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 115, 205 ; 137, 185 ; stRspr).

    Erfolgt die unternehmerische Tätigkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

    Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 86, 28 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

    Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen (BVerfGE 115, 205 ; 137, 185 ).

    Überlässt er die Entscheidung hingegen den Organen der Rechtsanwendung, so sind deren Eingriffshandlungen verfassungsrechtlich darauf zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Annahmen und Abwägungsregeln sowie ihre Abwägung im konkreten Fall den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, das heißt auch, ob sie innerhalb des den Entscheidungsträgern gewährten Einschätzungsspielraums verbleiben und zur Herstellung praktischer Konkordanz im konkreten Streitfall führen (vgl. BVerfGE 137, 185 mit Verweis auf BVerfGE 115, 205 ).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Die Bundesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

    Angesichts der hohen Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts kann von dem Fragesteller eine sorgfältige Formulierung seiner Fragen erwartet werden (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Wo allerdings Ungenauigkeiten bei der Formulierung der Frage erkennbar aus einem Informationsdefizit des Fragestellers resultieren, hat die Bundesregierung bei der Beantwortung dem dahinter stehenden Informationsbedürfnis so weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 137, 185 ).

    Dabei gelten für die Auslegung einer parlamentarischen Anfrage grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln, somit ist zunächst insbesondere vom Wortlaut und vom Zusammenhang auszugehen, in den die Frage gestellt wurde (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ).

    Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ) oder in nicht öffentlicher Form erteilt.

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    Behindert eine den Wettbewerb beeinflussende staatliche Maßnahme eine juristische Person in ihrer beruflichen Tätigkeit, so stellt dies eine Beschränkung ihres Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 86, 28 ; 115, 205 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Auch Grundrechte Betroffener können die Prüfung gebieten, ob eine öffentliche Erörterung gerechtfertigt ist oder ob die Grundrechte bestimmte Vorkehrungen parlamentarischer Geheimhaltung erfordern (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 124, 78 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    a) Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    In seiner grundgesetzlichen Ausformung als Gebot der Unterscheidung zwischen gesetzgebender, vollziehender und rechtsprechender Gewalt (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dient er zugleich einer funktionsgerechten Zuordnung hoheitlicher Befugnisse zu unterschiedlichen, jeweils aufgabenspezifisch ausgeformten Trägern öffentlicher Gewalt und sichert die rechtliche Bindung aller Staatsgewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Allerdings würde ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem Bereich vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 137, 185 ).

    Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der (verfassungs-)gerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Bundesregierung stünde (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Es ist Aufgabe der Bundesregierung, nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die angeforderten Informationen geheimhaltungsbedürftig sind und warum sie gegebenenfalls auch noch nach Jahren oder sogar nach Abschluss des betreffenden Vorgangs nicht Gegenstand einer öffentlichen Antwort sein können (vgl. BVerfGE 124, 78 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, so vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 108).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 88).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    aa) Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 93).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, so vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 108).

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Die Unzulänglichkeit eines Feststellungstenors habe sich im Nachgang zum eine Kleine Anfrage zur geheimdienstlichen Informationsbeschaffung, -speicherung und -weitergabe über Abgeordnete betreffenden Verfahren (BVerfGE 124, 161) gezeigt.

    Die Antwortpraxis im Nachgang zur Entscheidung BVerfGE 124, 161 sei, anders als von den Antragstellern behauptet, kein Beleg für die Unwilligkeit der Antragsgegnerin, ihren verfassungsrechtlichen Verpflichtungen umgehend nachzukommen.

    Als Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt ihnen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den sie im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können (stRspr seit BVerfGE 2, 143 ; vgl. auch etwa BVerfGE 112, 363 ; 114, 121 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 140, 115 ).

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn unter Verkennung des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    An diesem Frage- und Informationsrecht haben die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Daraus folgt für die Fraktionen im Deutschen Bundestag, dass sie nicht nur die Verletzung in eigenen Rechten rügen (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), sondern darüber hinaus, unabhängig von ihrer Beteiligung an der Frage, ein Recht aus dem Rechtskreis des Deutschen Bundestages (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) in nach § 63 BVerfGG zulässiger Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ).

    Dem Gericht ist deshalb im Regelfall ein Verpflichtungsausspruch verwehrt (grundlegend BVerfGE 20, 119 ; 124, 161 ; 136, 277 ; zu einer Sonderkonstellation BVerfGE 112, 118 ).

    Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; stRspr).

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    b) Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Gegebenenfalls sind allerdings Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    aa) Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes).

    Da sich der parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den Verantwortungsbereich früherer Bundesregierungen betreffen, können die Bundesregierung im Rahmen des Zumutbaren zudem Rekonstruktionspflichten treffen (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ) oder in nicht öffentlicher Form erteilt.

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, einen solchen Antrag erfolglos gestellt zu haben (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

    Die Bundesregierung treffen im Rahmen des Zumutbaren grundsätzlich auch Rekonstruktionspflichten (vgl. BVerfGE 124, 161 ).

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Maßgeblich für die Parteifähigkeit von Abgeordneten im Organstreit ist grundsätzlich ihr Status zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Verfassungsstreit anhängig gemacht haben (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ) - hier am 18. März 2011.

    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Somit sind die Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Ein die Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    An diesem Frage- und Informationsrecht haben die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine unzureichende Antwort verletzt aufgrund dieses Ableitungszusammenhangs zugleich den Deutschen Bundestag in seinen Rechten (vgl. BVerfGE 139, 194 ).

    Daraus folgt für die Fraktionen im Deutschen Bundestag, dass sie nicht nur die Verletzung in eigenen Rechten rügen (vgl. BVerfGE 91, 246 ; 100, 266 ; 124, 161 ), sondern darüber hinaus, unabhängig von ihrer Beteiligung an der Frage, ein Recht aus dem Rechtskreis des Deutschen Bundestages (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) in nach § 63 BVerfGG zulässiger Prozessstandschaft geltend machen können (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 139, 194 ).

    Die Bundesregierung schafft so mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. zum Ganzen BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 85).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Letztere entfaltet Legitimationswirkung aufgrund der Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber der Volksvertretung (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 87).

    Insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90).

    aa) Dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 zum Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 zur Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes).

    Insgesamt muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimation erreicht werden, ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

    In diesen Fällen bedarf der Fragesteller näherer Angaben, um die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den betroffenen Belangen, die zur Versagung der Auskünfte geführt haben, andererseits auf ihre Plausibilität hin überprüfen zu können (vgl. BVerfGE 139, 194 ).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    d) Ferner können das Fragerecht der Abgeordneten und die Antwortpflicht der Bundesregierung dadurch begrenzt sein, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 76, 363 ; 77, 1 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 100).

    Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 67, 100 ; 84, 239 ; 103, 21 ; 115, 320 ; 128, 1 ).

    e) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 95).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des Bundestages festgelegt hat (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

    Die Bundesregierung ist daher nicht verpflichtet, Verschlusssachen, die Dienstgeheimnisse enthalten, dem Bundestag vorzulegen, wenn dieser nicht den von der Bundesregierung für notwendig gehaltenen Geheimschutz gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    a) Das verfassungsrechtlich garantierte parlamentarische Frage- und Informationsrecht unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 93).

    Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz vor Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich jedoch nicht in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (vgl. BVerfGE 143, 101 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Dass auch die Beachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen, denn diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 98).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 107).

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).

    c) Weitere Grenzen des Auskunftsanspruchs ergeben sich aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Das Gewaltenteilungsprinzip ist damit zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 91).

    Dazu gehört zunächst die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 92).

    Allerdings würde ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem Bereich vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ).

    Jedoch sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Grenzen des parlamentarischen Informationsanspruchs lassen sich in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Die Notwendigkeit, hier zwischen gegenläufigen Belangen abzuwägen, entspricht der doppelten Funktion des Gewaltenteilungsgrundsatzes als Grund und Grenze parlamentarischer Kontrollrechte (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    In ihr kommt zum Ausdruck, dass die parlamentarische Kontrolle der Regierung einerseits gerade dazu bestimmt ist, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, andererseits aber diese Funktion auch stören kann und daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß bedarf (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ).

    Dabei gelten für die Auslegung einer parlamentarischen Anfrage grundsätzlich die allgemeinen Auslegungsregeln, somit ist zunächst insbesondere vom Wortlaut und vom Zusammenhang auszugehen, in den die Frage gestellt wurde (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).

    Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit ermöglicht auch die Kontrolle durch die Bürger und dient damit der effektiven Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 130, 318 ).

    aa) So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Es ist zu beachten, dass der Deutsche Bundestag seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (BVerfGE 130, 318 ; vgl. auch schon BVerfGE 44, 308 ; 56, 396 ; 80, 188 ; ferner BVerfGE 131, 230 ).

    Daher ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Überträgt der Deutsche Bundestag zur Wahrung anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang einem von ihm aufgrund seiner Selbstorganisationsbefugnis eingerichteten Ausschuss oder einem anderen Untergremium einzelne der von ihm zu erfüllenden Aufgaben zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung und bestehen dafür Gründe, die dem Gebot der gleichberechtigten Mitwirkung aller Abgeordneten die Waage halten, darf die Beschränkung der Statusrechte der gewählten Abgeordneten und die damit verbundene Ungleichbehandlung nicht weiter reichen, als dies unbedingt erforderlich ist (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Die Staatspraxis kennt das aus elf Abgeordneten gebildete Parlamentarische Kontrollgremium, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht (BVerfGE 130, 318 ).

    Ebenso wie bei militärischen Geheimnissen oder sonstigen aus Gründen des Staatsschutzes geheim zu haltenden Informationen kann die Geheimschutzordnung möglicherweise auch dann keine ausreichende Vorsorge bieten, wenn über Maßnahmen entschieden werden muss, bei denen nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung an sich geheim gehalten werden müssen, um den Erfolg einer Maßnahme nicht von vornherein unmöglich zu machen (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 137, 185 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
    Sie sind zur Geltendmachung eigener Rechte befugt, wenn diese in der Verfassung verankert sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 124, 161 ; 139, 194 ), und berechtigt, im Organstreit die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung von Rechten des gesamten Parlaments geltend zu machen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 140, 115 ).

    Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus (vgl. BVerfGE 70, 324 ; vgl. auch BVerfGE 130, 318 ; siehe ferner BVerfGE 84, 304 ).

    Das im parlamentarischen Verfahren gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet nicht nur Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen, die bei einem weniger transparenten Verfahren sich so nicht ergäben (vgl. BVerfGE 70, 324 unter Verweis auf BVerfGE 40, 237 ).

    aa) So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ; vgl. auch BVerfGE 131, 230 ).

    Zudem hat es das Bundesverfassungsgericht gebilligt, dass über die Wirtschaftspläne der Geheimdienste des Bundes nicht das Plenum, sondern ein wesentlich kleineres, geheim verhandelndes und ausschließlich zu diesem Zwecke gebildetes Gremium berät, weil aus der Vielzahl der Informationen, die bei der Beratung bekannt werden, mosaikartig auch ein Bild von den konkreten Operationen der Geheimdienste gewonnen werden und dies darüber hinaus zur Gefährdung von Personen führen kann (BVerfGE 70, 324 ).

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Anwendung der Geheimschutzordnung grundsätzlich als ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen exekutivem Geheimhaltungsinteresse und parlamentarischem Informationsinteresse an (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundestag in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Aufgabenerfüllung des Bundestages festgelegt hat (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Diese Geheimschutzbestimmungen sind Ausdruck der Tatsache, dass das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das Haushaltsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben vermöchte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ; 143, 101 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 97 f.).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 137, 185 ).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08

    Behandlung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung; Verletzung der

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10

    Senatsantwort auf schriftliche kleine Anfrage eines Bürgerschaftsabgeordneten

  • VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/05

    Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein "acting in concert" nach dem WpÜG

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerwG, 28.05.2009 - 7 C 18.08

    Umweltinformationsgesetz; Informationsfreiheitsgesetz; Betriebsgeheimnis;

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 24.01.2001 - 2 BvE 1/00

    Pofalla I

  • BVerfG, 25.02.2008 - 1 BvR 3255/07

    Pflicht zur Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen der gesetzlichen

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

  • BGH, 29.01.1962 - II ZR 1/61

    Stimmrechtsausschluß

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91

    Treuhandanstalt

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 10.10.1972 - 2 BvL 51/69

    Hessisches Richtergesetz

  • BVerfG, 24.03.1981 - 2 BvR 215/81

    Agent

  • BVerfG, 14.10.1992 - 2 BvE 14/90

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens nach Ausscheiden aus dem Deutschen

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99

    Parlamentarisches Fragerecht als Instrument zur Erfüllung der sachlichen Aufgaben

  • BVerfG, 28.11.1957 - 2 BvL 11/56

    Amtshilfe und Grundsatz der Gewaltenteilung

  • BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65

    Unterricht in Biblischer Geschichte

  • BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64

    Steuerausschüsse

  • BVerfG, 27.10.1994 - 2 BvH 4/92

    Antragsbefugnis im Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine Erledigung nicht zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt und anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 91, 125 ; 98, 169 ; 103, 44 ), die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 99, 129 ) oder ein Rehabilitationsinteresse des Beschwerdeführers besteht (vgl. auch BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 183; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 269a ).
  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

    Dem Antragsteller kommt als Abgeordnetem des Deutschen Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den er im Organstreitverfahren als "anderer Beteiligter" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen kann (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 112, 363 ; 137, 185 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr).

    Durch ihre zwischenzeitliche Neukonstituierung wird ihre Organidentität nicht berührt (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    Somit sind die angegriffenen Maßnahmen oder Unterlassungen auch rechtserheblich (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 103, 81 ; 104, 310 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Ein den Antragsteller und die Antragsgegnerin umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 84, 290 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 140, 115 ; 147, 50 ; stRspr) liegt vor.

    Der Organstreit betrifft damit die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts sowie die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf Fragen im Parlament Rede und Antwort zu stehen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Eine Rechtsverletzung liegt auch vor, wenn die Bundesregierung die Gründe nicht hinreichend darlegt, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 147, 50 ), wenn sie unter Verkennung der Reichweite des Geheimnisschutzes eine öffentliche Antwort verweigert oder wenn eine unzureichende Begründung der Geheimhaltungsbedürftigkeit gegeben wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    An dem Frage- und Informationsrecht des Parlaments haben die einzelnen Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Bundestages teil (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 147, 50 ).

    Das im Organstreit auf Seiten des Antragstellers erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; 147, 50 ) ist gegeben.

    Die Bundesregierung schafft mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen insoweit die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf eine Verteilung der politischen Macht, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 130, 76 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfGE 130, 76 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    b) Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    Der Grundsatz der Parlamentsöffentlichkeit dient der effektiven Wahrnehmung der Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber den Wählerinnen und Wählern (vgl. BVerfGE 125, 104 ; 130, 318 ), die einen zentralen Mechanismus des effektiven Einflusses des Volkes auf die Ausübung der Staatsgewalt darstellt (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 147, 50 ).

    Die verantwortliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung setzt voraus, dass die Einzelnen von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend wissen, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 147, 50 ).

    Diese Grenzen müssen aber, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben (vgl. BVerfGE 147, 50 ; zum Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses BVerfGE 124, 78 ; 143, 101 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Insoweit fehlt es von vornherein an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung umfasst nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den von ihr verantworteten Aufgabenbereich, mithin das Handeln nachgeordneter Behörden (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    b) Das Gewaltenteilungsprinzip ist zugleich Grund und Grenze des Informationsanspruchs des Parlaments gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 110, 199 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Die Kontrollkompetenz des Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    d) Eine weitere Grenze des Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages bildet das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das insbesondere durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ).

    Dies gilt auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls (vgl. BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ).

    bb) Gegebenenfalls sind Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ).

    So ist die Übernahme von Aufgaben des Plenums durch geheim tagende parlamentarische Untergremien in bestimmten Fällen möglich (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 130, 318 ), allerdings muss dies auf wenige Ausnahmen mit eng begrenztem Anwendungsbereich beschränkt bleiben und zwingend erforderlich sein (vgl. BVerfGE 130, 318 ; 147, 50 ).

    Die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages kann geeignet sein, als milderes Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten und konfligierenden Rechtsgütern zu schaffen (vgl. BVerfGE 147, 50 ).

    cc) Der Deutsche Bundestag hat die Voraussetzungen für die Wahrung von Dienstgeheimnissen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Geheimschutzordnung in detaillierter Weise festgelegt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃; vgl. auch BVerfGE 70, 324 ).

    Die Geheimschutzbestimmungen des Deutschen Bundestages lassen allerdings die eigene, aus der ihr anvertrauten Regierungsgewalt herrührende Verantwortung der Bundesregierung für die Wahrung der Dienstgeheimnisse unberührt (BVerfGE 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss Ë‚Benennung von V-Person-Führer˃).

    a) Aus der verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, warum sie die erfragten Informationen nicht, unvollständig oder nicht öffentlich erteilt (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; stRspr).

    Eine Begründung der Antwortverweigerung ist nur dann entbehrlich, wenn die Geheimhaltungsbedürftigkeit evident ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 139, 194 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist unentbehrliche Grundlage auch der verfassungsgerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Bundesregierung stünde (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 147, 50 ).

    Erfolgt eine Berufung der Bundesregierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder auf Gründe des Staatswohls, bedarf es näherer Angaben, um den Fragesteller in die Lage zu versetzen, die Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsrecht einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits überprüfen zu können (vgl. BVerfGE 139, 194 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Ist die Verschaffung vollständiger Information zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung daher nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern (vgl. BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Es ist nicht ersichtlich, dass deren Beschaffung nur mit unzumutbarem Aufwand (vgl. dazu BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ) möglich gewesen wäre.

    (2) Selbst wenn unterstellt würde, dass es sich bei der jahresbezogenen Gesamtzahl der Auslandsbediensteten des BfV im Zeitraum von 2015 bis 2019 um eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache handelte, sodass deren Übermittlung an den Deutschen Bundestag trotz des Umstands, dass der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die öffentliche Beantwortung gestellter Fragen gerichtet ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 147, 50 ), von vornherein nur in eingestufter Form in Betracht käme, fehlte es an den Voraussetzungen, auch eine derartige Informationsweitergabe zu verweigern.

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit ist grundsätzlich sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 102, 224 ; 108, 251 ; 136, 277 ; 139, 194 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 162).

    Das auch im Organstreit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 140, 115 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 178) liegt vor.

    Selbst wenn man in diesen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse fordern wollte, läge dieses vorliegend in der Form einer Wiederholungsgefahr und eines objektiven Klarstellungsinteresses vor (vgl. dazu BVerfGE 119, 302 ; 121, 135 ; 131, 152 ; 137, 185 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 187).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    (1) Der Gewaltenteilungsgrundsatz ist ein tragendes Organisations- und Funktionsprinzip des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 147, 50 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 22; stRspr).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 5/18

    Organstreitverfahren um das Frage- und Informationsrecht von Abgeordneten -

    Die parlamentarische Kontrolle der Landesregierung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt zielt (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 85, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 196).

    Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 87 ff., und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 197 ff.).

    c) Das Frage- und Informationsrecht ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 -, BVerfGE 124, 161 = juris, Rn. 132, und Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 200), auch wenn berechtigte Geheimhaltungsbedürfnisse der Regierung im Einzelfall einer öffentlichen Unterrichtung mit der Folge entgegenstehen können, dass eine Unterrichtung in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen ist (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. August 2008 - VerfGH 7/07 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 263; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 202).

    Eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes setzt voraus, dass der Einzelne von den zu entscheidenden Sachfragen, von den durch die verfassten Staatsorgane getroffenen Entscheidungen, Maßnahmen und Lösungsvorschlägen genügend weiß, um sie beurteilen, billigen oder verwerfen zu können (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 200 f. m. w. N.).

    Auch kann ein Anreiz zu innovativem unternehmerischen Handeln entfallen, weil die Investitionskosten nicht eingebracht werden können, während gleichzeitig Dritte unter Einsparung solcher Kosten das innovativ erzeugte Wissen zur Grundlage ihres eigenen beruflichen Erfolgs in Konkurrenz mit dem Geheimnisträger nutzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 234 f. m. w. N.).

    cc) Darüber hinaus kann die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage Auswirkungen auf das aus Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG folgende Persönlichkeitsrecht privater Dritter haben (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 102, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 236; VerfGH BY, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, BayVBl. 2014, 464 = juris, Rn. 83).

    Das Recht gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 102 m. w. N., und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 236 m. w. N.).

    In der Aufgabenzuweisung liegt grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln der Regierung; einer weitergehenden gesetzlichen Regelung bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 244).

    Die durch den Verzicht auf die im Regelfall vorgesehene Publizität bedingte Einschränkung des parlamentarischen Diskussionsprozesses beeinträchtigt die demokratische Kontrolle des Regierungshandelns weniger stark als die gänzliche Vorenthaltung der erbetenen Informationen (VerfGH NRW, Urteil vom 19. August 2008 - VerfGH 7/07 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 263; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 202 ff.).

    aa) Für die Ebene des Bundes ist geklärt, dass das Staatswohl nicht nur dem Beweiserhebungsrecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse, sondern im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch dem parlamentarischen Informationsanspruch im Allgemeinen Grenzen setzt (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 94 f., und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 246).

    bb) Die Frage, welche Grenzen die Verfassung dem Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten setzt, ist allerdings auch für die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Gefährdung des Staatswohls unter Berücksichtigung der Bedeutung des Frage- und Informationsrechts im Verfassungsgefüge zu beantworten (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 95, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 247).

    Das Parlament und seine Organe können nicht als Außenstehende behandelt werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 96, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 247).

    Außerdem vermöchte das Parlament ohne eine Beteiligung am geheimen Wissen der Regierung weder das Gesetzgebungsrecht noch das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Regierung auszuüben (BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 98, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 247).

    Dabei ist als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Verweigerung der Auskunft wiederum die Möglichkeit einer Unterrichtung des Abgeordneten in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19. August 2008 - VerfGH 7/07 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 263; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 202 ff.).

    Die vollständige Verweigerung einer Auskunft unter Berufung auf Belange des Staatswohls kann gegenüber dem Parlament in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen worden sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 96, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 247).

    Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Landesregierung, Anfragen von Mitgliedern des Landtags Nordrhein-Westfalen vollständig und zutreffend zu beantworten, folgt schließlich, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte ganz oder teilweise verweigert (VerfGH NRW, Urteile vom 4. Oktober 1993 - VerfGH 15/92 -, OVGE 43, 274 = juris, Rn. 118, und vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14 -, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 126) oder jedenfalls nicht in öffentlicher Form erteilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 253).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise allenfalls dann, wenn das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes evident ist (VerfGH NRW, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14 -, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 126; vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 107, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 254).

    Es ist Aufgabe der Landesregierung, in einer für den Fragesteller nachvollziehbaren Weise darzulegen, aus welchem Grund die angeforderten Informationen geheimhaltungsbedürftig sind und warum sie gegebenenfalls auch noch nach Jahren oder sogar nach Abschluss des betreffenden Vorgangs nicht Gegenstand einer öffentlichen Antwort sein können (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 257 f.).

    Dieses soll gewährleisten, dass der Fragesteller die Gründe für die Antwortverweigerung erfährt und so in die Lage versetzt wird, sie entweder nachzuvollziehen oder die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen (VerfGH NRW, Urteile vom 19. August 2008 - VerfGH 7/07 -, OVGE 51, 289 = juris, Rn. 267, und vom 15. Dezember 2015 - VerfGH 12/14 -, NWVBl. 2016, 371 = juris, Rn. 127; vgl. BVerfG, Urteile vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, BVerfGE 146, 1 = juris, Rn. 108, und vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = juris, Rn. 259).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Sie sind vielmehr integraler Teil des Staatsaufbaus (vgl. - für die Kommunen - BVerfGE 73, 118 ; 83, 37 ; 107, 1 ; 138, 1 ) und der grundrechtsverpflichteten öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 128, 226 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris, Rn. 238 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 26) und als solcher gehalten, die Nachteile einer möglichst grundrechtsschonenden Ermittlung der Einwohnerzahlen hinzunehmen.
  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Er kann sich insoweit seines Frage-, Debatten- und Entschließungsrechts bedienen, das ihm zur Kontrolle des Handelns der Bundesregierung auch in Angelegenheiten der Europäischen Union zusteht (vgl. Art. 23 Abs. 2 GG; BVerfGE 131, 152 ; 146, 1 ; 147, 50 ), und das sich auch auf der Bundesregierung nachgeordnete Behörden erstreckt (vgl. § 2 FinDAG; BVerfGE 147, 50 ).
  • StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23

    Organstreitverfahren; parlamentarische Anfrage; kleine Anfrage; Fragerecht;

    Es gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (wie BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 236).

    2020, 180, juris Rn. 44; Urt. v. 24.10.2014 - StGH 7/13 -, Nds. StGHE 5, 181, juris Rn. 89; BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 206 ff.).

    aa) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (siehe nur BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 236).

    Es gewährt seinen Trägern insbesondere Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (BVerfG, Urt. v. 7.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 236).

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

    a) Das Funktionengefüge des Grundgesetzes geht davon aus, dass die Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung besitzt, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 137, 185 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Die Unterrichtung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Ergebnis der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 137, 185 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Daraus folgende Geheimhaltungserfordernisse stehen der Unterrichtung des Bundestages in der Regel allerdings nicht entgegen (vgl. BVerfGE 137, 185 ; 147, 50 ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Diesen ist vielmehr durch eine vertrauliche Weiterleitung entsprechend den Vorgaben der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ; 156, 270 - Amri-Untersuchungsausschuss ; 158, 51 - Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der Bundesregierung).

    Die Anwendung der Geheimschutzordnung stellt grundsätzlich ein taugliches Instrument des Ausgleichs zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Exekutive und dem Informationsinteresse des Parlaments dar (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 70, 324 ; 124, 78 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 137, 185 ; 143, 101 ; 146, 1 ; 147, 50 ).

    Durch das Begründungserfordernis wird gewährleistet, dass der Bundestag die Gründe der Verweigerung einer Unterrichtung beziehungsweise einer Einstufung erfährt und in die Lage versetzt wird, sie nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen (vgl. allgemein zum parlamentarischen Frage- und Informationsrecht BVerfGE 124, 161 ; 137, 185 ; 147, 50 ).

    Eine substantielle Begründung ist zudem unentbehrliche Grundlage auch der (verfassungs-) gerichtlichen Kontrolle, die andernfalls weitgehend zur Disposition der Bundesregierung stünde (vgl. allgemein zum parlamentarischen Frage- und Informationsrecht BVerfGE 124, 78 ; 147, 50 ).

    Ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren verfehlt den Zweck des Begründungserfordernisses, den Bundestag in die Lage zu versetzen, die Gründe der Unterrichtungsverweigerung nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen (vgl. zum parlamentarischen Frage- und Informationsrecht BVerfGE 124, 78 ; 146, 1 ; 147, 50 ) und kommt daher auch im Zusammenhang mit der Unterrichtungspflicht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in Betracht.

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

    Er schützt ferner das Recht der freien Berufsausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit diese ihren Sitz im Inland haben und eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 105, 252 ; 147, 50 ; 148, 40 ; stRspr).

    Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch den Staat offengelegt oder verlangt dieser deren Offenlegung, ist Art. 12 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 115, 205 ; 128, 1 ; 147, 50 ), weil dadurch die ausschließliche Nutzungsmöglichkeit des betroffenen Wissens für den eigenen Erwerb beeinträchtigt werden kann.

    Die Regelung diente jedenfalls der Verbesserung der Verwaltungseffizienz und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung bei der Arzneimittelzulassung, denen als Belang des Staatswohls verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. hinsichtlich der Finanzaufsicht BVerfGE 147, 50 ).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2018 - 13 A 1328/15

    Vereinbarkeit der im Land Nordrhein-Westfalen verlangten Tariftreue bei der

  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 31.20

    Öffentlichkeit von Ratssitzungen

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 8.19

    Kein Grundrechtsschutz für überwiegend von der öffentlichen Hand getragenen

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2021 - 10 A 10076/21

    Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Beantwortung der Anfrage eines

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

  • BVerfG, 16.12.2020 - 2 BvE 4/18

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen verweigerte Benennung eines

  • BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19

    Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf

  • VerfGH Thüringen, 22.04.2020 - VerfGH 20/19

    Organstreitverfahren - Abgeordnetenrechte auf Herausgabe von digitalen Daten

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.11.2022 - LVG 5/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Öffentlichkeit der Auskunftserteilung, Grenzen

  • LG Itzehoe, 11.06.2020 - 10 O 84/20

    Klage gegen Google abgewiesen: Keine Verpixelung eines Grundstücks im

  • StGH Bremen, 26.02.2019 - St 1/18

    Fragerecht von Abgeordneten: Bremer Senat hätte Bürgern in Wut Auskunft geben

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21

    Verfassungsbeschwerde gegen § 35 SPDVG wegen Verletzung des Rechts auf

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17

    Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben

  • VG Stuttgart, 16.11.2017 - 14 K 6356/16

    Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz im Zusammenhang mit dem

  • VG Freiburg, 27.03.2019 - 1 K 5856/17

    (Ein Anspruch auf Einsicht in Niederschriften von nichtöffentlichen

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

  • StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19

    Organstreitverfahren; parlamentarisches Auskunftsrecht; betäubungsloses Schächten

  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl parlamentarischer Fragen zu

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

  • BGH, 19.06.2020 - V ZR 83/18

    Eisenbahnvermögen: Vermögensverfügungsbeschränkungen aufgrund frührer Widmungen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 1/23
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

  • VG Minden, 21.11.2018 - 7 K 3873/13
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

  • OVG Niedersachsen, 08.04.2020 - 10 ME 61/20

    Beteiligung; Genossenschaft; Ingerenzpflicht; institutionelle Befangenheit;

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 4 K 1245/18

    Anspruch der von Gemeinderäten gebildeten Fraktionsgemeinschaft auf Unterrichtung

  • VG Cottbus, 04.02.2022 - 4 K 1191/19

    Datenerfassung und Verarbeitung durch einen Wasserzähler mit Funkmodul.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

  • StGH Niedersachsen, 08.02.2022 - StGH 1/21

    Antwortverweigerung; Landtag; Abgeordneter; Antwort; Grundrechte; Kleine Anfrage;

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 6/22
  • BVerwG, 06.11.2018 - 6 B 47.18

    Aktivlegitimation; Bayerische Landeszentrale für neue Medien;

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16

    Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2018 - 3 Kart 82/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18

    Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BFH, 20.02.2019 - X R 32/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 -

  • BFH, 20.02.2019 - X R 29/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom

  • VG Köln, 08.06.2022 - 18 L 2262/21
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2020 - 10 ME 137/20

    Abweichende Regelung; Aufsichtsrat; Besetzung; Fraktionen; Gesellschaftsvertrag;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 26.04.2021 - 1 GR 58/19

    Unzulässige Organklage zur polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung der

  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 4.19

    Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit der zugrundeliegenden

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

  • OVG Hamburg, 25.11.2020 - 3 Bf 183/18

    Kein Zugang zu Informationen über die von der Universität Hamburg in den Jahren

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2019 - 6 VA 89/18

    Anspruch auf Rückgabe oder Vernichtung von übersandten Urteilsabschriften

  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 B 5.19

    Heranziehung eines Beitragspflichtigen zu einem Beitrag für die Herstellung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2019 - 13 A 1326/17

    Klage der gesetzlichen Krankenkassen gegen eine Vertriebsgesellschaft eines

  • OVG Sachsen, 06.07.2021 - 4 A 691/20

    Auskunftsrecht des Gemeinderats; Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses;

  • BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 22/22 R

    Krankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2018 - 3 Kart 809/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • VG Kassel, 09.04.2019 - 3 K 854/15

    IHK, Beitragspflicht, Körperschaft des öffentlichen Rechts,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2022 - 15 A 2689/20

    Einsichtnahme des Rats in Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen einer AG mit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.05.2019 - 6 A 10204/19

    Verpflichtung von Beteiligungs- und Holdinggesellschaften zur Bestellung eines

  • OLG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2024 - 2 M 440/23
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 82-I-17

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis eines Antrages im Organstreitverfahren

  • VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21

    Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der

  • BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvR 2020/22

    Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Unzulässige Verfassungsbeschwerde der

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.06.2021 - 1 GR 69/21

    Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl einer polizeilichen

  • VG Berlin, 22.01.2024 - 2 K 302.22

    Umweltinformationsanspruch: Journalist darf Dokumente über AKW-Weiterbetrieb

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17

    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas-

  • VG Schwerin, 23.08.2023 - 3 B 1270/23

    Eilantrag auf Untersagung der Vorlage der Jahresabrechnung 2022 durch das

  • VG Magdeburg, 07.07.2020 - 4 A 330/18

    Denkmalschutzrechtliche Abbruchgenehmigung; Unzumutbarkeit der Unterhaltung für

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17

    Organstreitverfahren der AfD gegen Justizsenator erfolglos - Äußerungen gegenüber

  • VG Berlin, 22.01.2024 - 2 K 51.23
  • BVerwG, 27.01.2023 - 6 VR 2.22

    Aktenanforderungsersuchen eines Landesuntersuchungsausschusses an den

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2018 - 3 Kart 850/18

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2024 - 2 M 440/23

    Stiftungsaufsicht; Stiftung bürgerlichen Rechts; Ziel der Verhinderung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 13 A 1319/19

    Erfolglose Berufungen in Bezug auf ein Verfahren zur Genehmigung von Änderungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 89/20

    Organstreitverfahren wegen des Erfordernisses der Beibringung von

  • VG Freiburg, 11.11.2021 - 4 K 1858/21

    Umfang des Auskunftsrechts nach

  • OLG Köln, 09.05.2019 - 18 Wx 4/19

    Aufsichtsratsvorsitzender; Arbeitnehmervertreter; kommunale

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 - VerfGH 3/17

    Organstreitverfahren wegen Wahl der Mitglieder für die 16. Bundesversammlung

  • BFH, 11.06.2019 - X R 29/17

    Vereinbarkeit der Regelung über das Verspätungsgeld mit dem Grundgesetz und der

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 101/17

    Schwärzung von unternehmensbezogenen Daten des Betreibers eines

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.09.2023 - 1 GR 85/22

    Erfolglose Organklage gegen den Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage -

  • VerfG Hamburg, 01.09.2023 - HVerfG 3/22

    Volksbegehren "gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den

  • VG Köln, 28.07.2020 - 18 L 1129/20
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 16/17
  • OLG Hamm, 07.09.2018 - 10 UF 110/18

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

  • VG Freiburg, 21.07.2022 - 9 K 3689/21

    Corona-Krise; Anspruch auf die sog. Novemberhilfe; gemeindliche Freizeitanlagen-

  • BFH, 18.04.2018 - X B 124/17

    Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 367 Abs. 2a AO ist geklärt

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 28/17

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Netzbetreiber bezogener Daten durch die

  • VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17

    Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Auskunftsverweigerung aus Gründen des

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 4 ZB 22.2095

    Kein Spiegelbildlichkeitsprinzip bei der Besetzung von Aufsichtsräten kommunaler

  • LG Meiningen, 22.12.2021 - 2 O 506/21

    Anspruch eines Unternehmens auf Unterlassen bzw. Widerruf einer Äußerung des

  • OLG Karlsruhe, 12.10.2022 - 6 U 309/21

    Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Verbreitung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2020 - 13 B 261/20
  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17

    Antrag des Abgeordneten Marcel Luthe im Organstreitverfahren gegen den Berliner

  • OVG Hamburg, 14.02.2023 - 2 E 6/21

    Die Übertragung einer Sitzung der Bezirksversammlung im Internet, zu der

  • BVerwG, 23.11.2017 - 10 B 14.17

    Unmittelbarer Anspruch der Ratsmitglieder einer Kommune auf Informationserteilung

  • VG Köln, 17.05.2022 - 18 K 259/22
  • VerfGH Berlin, 25.08.2021 - VerfGH 19/20

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betreffend das Informationsrecht des

  • VG Köln, 13.08.2019 - 18 L 1266/19
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2019 - LVerfG 1/18

    Organstreitverfahren - Verwerfung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

  • VG Weimar, 18.10.2023 - 1 E 1389/23

    Kein Anspruch eines Beamten auf Untersagung der Herausgabe von bestimmten

  • VG Berlin, 21.10.2022 - 5 K 127.20

    Ruhegehaltfähige Dienstzeit: Verwendung eines Bahnbeamten im Beitrittsgebiet

  • VG Hannover, 15.01.2021 - 1 A 3404/19

    Administrative Überkontrolle; Auskunftsanspruch; Kommunalaufsicht;

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